

Zur Verwendung gegenüber:
1. einer
Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeiten
handelt (Unternehmer);
2. juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegendem Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmens unberührt.
1.
Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Montageleistung zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer
vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
2.
Verzögert sich die
Montage durch höhere Gewalt, Verfügungen von hoher
Hand oder
durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere
Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die
vom
Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von
erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der
Montagefrist ein. Dies gilt auch, wenn solche Umstände
eintreten,
nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
3.
Erwächst dem Besteller
infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt,
eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie
beträgt
für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen
aber
höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil
der vom
Auftragnehmer zu montierenden Anlage, der infolge einer
Verspätung
nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn der
Auftragnehmer hat den Schaden grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht sind.
4. Setzt der
Besteller dem
Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen
Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine
angemessene Frist
zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich
ausschließlich nach Ziff. VII.2 dieser Bedingungen.
1.
Der Besteller ist zur Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald
ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich
vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat.
Erweist sich die Montage bei Abnahme als nicht
vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur
Beseitigung des
Mangels verpflichtet. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann
der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert
sich die
Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach
Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als
erfolgt.
3. Nimmt der
Besteller die
Montageleistung vorbehaltlos ab, obwohl er den Mangel kennt, entfallen
alle Mängelrechte des Bestellers auf Nacherfüllung,
Ersatzvornahme gegen Aufwendungsersatz und Minderung sowie das Recht
zum Rücktritt vom Vertrag.
1.
Nach Abnahme der Montage haftet der Auftragnehmer für
Mängel
unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers
unbeschadet Nr. 3 und Abschnitt VII. in der Weise, dass er die
Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen
festgestellten
Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
2.
Lässt der Auftragnehmer
– unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle
– eine ihm gestellte angemessene Frist für die
Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller
im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das
Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen
Fällen
des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage
trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne
Interesse
ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
3. Weitere
Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach
Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
1.
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der montierte Gegenstand vom
Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung
von
vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und
Beratungen
sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten -
unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers - die
Mängelansprüche nach Abschnitt VI. und die
nachfolgenden
Regelungen.
2. Der
Auftragnehmer
haftet sofern sich aus Vertrag oder Gesetz nichts anderes
ergibt für Schäden, die nicht am
Montagegegenstand
selbst und aus welchen Rechtsgründen auch immer entstanden
sind,
nur
a) bei
Vorsatz,
b) bei
grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender
Angestellter,
c) bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei
Mängeln, die der arglistig verschwiegen hat,
e) im
Rahmen einer Garantiezusage.
Bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der
Auftragnehmer begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, es
sei denn, der Auftragnehmer kann sich kraft Handelsbrauch davon
freizeichnen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den typischen,
vorhersehbaren Schaden.
3. Weitere
Ansprüche sind
ausgeschlossen. Für den Fall der Inanspruchnahme des
Auftragnehmers nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer
öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler
Vorschriften, hat der Besteller den Auftragnehmer im
Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser
den
Umweltschaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat.
1. Der Besteller hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Montageauftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrecht zu erhalten. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, das zu montierende Gut in einem für die Durchführung des Montageauftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Besteller ist verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des zu montierenden Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie geeignete Zurr- und Anschlagpunkte richtig und rechtzeitig anzugeben. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Montagearbeiten hinsichtlich des zu montierenden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.), hat der Besteller unaufgefordert und rechtzeitig hinzuweisen.
2.
Der Besteller hat die zum Befahren von fremden Grundstücken,
nicht
öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen
erforderlichen
Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer
von
Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten
Inanspruchnahme
eines fremden Grundstückes ergeben können,
freizustellen.
3.
Darüber hinaus ist der
Besteller dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und
sonstigen Verhältnisse an der Montagestelle sowie den
Zufahrtswegen ausgenommen öffentliche Straßen, Wege
und
Plätze eine ordnungsgemäße und
gefahrlose
Durchführung des Montageauftrages gestatten. Insbesondere ist
der
Besteller dafür verantwortlich, dass die
Bodenverhältnisse am
Montageort, etwaigen Lager- und Vormontageplätzen sowie den
Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen
Beanspruchungen durch die Monatgefahrzeuge und Gerätschaften
(z.B.
Krane, Schwertransporte, Hubgerüste etc.) gewachsen sind.
Schließlich ist der Besteller verantwortlich für
alle
Angaben über unterirdische Kabelschächte,
Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die
die
Tragfähigkeit des Bodens an der Montagestelle oder den
Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage
und das
Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und
sonstigen Hohlräumen hat der Besteller unaufgefordert
hinzuweisen.
Versäumt der Besteller schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet
er
für alle daraus entstehenden Schäden, auch
für Sach- und
Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und
Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie
Vermögensschäden.
4. Der
Besteller hat
außerdem den Montageleiter auch über etwa bestehende
Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das
Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer
von Verstößen des Montagepersonals gegen solche
Sicherheitsvorschriften (z.B. Fremdfirmenbelehrung, besondere
Sicherheits- und Schutzkleidung, etc.).
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2. a) – d) gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz aller daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
1.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem
Besteller gilt ausschließlich das für die
Rechtsbeziehungen
inländischer Parteien untereinander maßgebliche
Werkvertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn sich der
Montageort im Ausland befindet.
2. Die
Leistungen des
Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die
Rechnungen des Auftragnehmers sind nach sofort nach Abnahme und
Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung kein
anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder
Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig.
3. Gerichtsstand
ist das
für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.
Der
Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage
zu erheben.
4. Sollte
eine Bestimmung in
diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139
BGB ist
insofern abbedungen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer zusammen mit
dem Besteller die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am
nächsten kommt.

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